Begriffserklärung
130%-Grenze:Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich die Wahl, ob Ihr Fahrzeug repariert werden soll oder als Totalschaden abgerechnet wird. Dafür liegt die Grenze bei 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert. Berechnet wird diese Grenze durch die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung.
70%- Grenze:
Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.
Abschleppkosten:
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte hat gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Als Abschleppkosten werden die Kosten bezeichnet, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit ist und abgeschleppt werden muss. Zu beachten ist, dass dem Geschädigte auch hinsichtlich der Abschleppkosten eine sog. Schadensminderungspflicht trifft. Einen Anspruch auf Erstattung unangemessen hoher Abschleppkosten gibt es nicht. Diese könnten zum Beispiel entstehen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in eine vom Unfallort weit entfernte Werkstatt abschleppen lässt.
Ausfallzeit:
Bagatellschaden:
Bei Bagatellschäden handelt es sich um kleine Sachschäden wie Lackkratzer oder einen zersplitterten Scheinwerfer handelt, deren Reparaturkosten weniger als ca. 700 € liegen. Liegen die Reparaturkosten unterhalb 700 € sollten Sie sich einen Kostenvoranschlag von einer Kfz-Werkstatt oder Gutachter einholen. Bei Oberhalb von 700 € sollten Sie sich ein Gutachten erstellen lassen.
Betriebsgefahr:
Es gibt (Un-)Fälle, da ist man sich hundertprozentig sicher, daß man nicht „Schuld“ hat - aber der gegnerische Versicherer will den entstandenen Schaden dennoch nicht vollständig erstatten. Statt dessen wird behauptet, der Geschädigte müsse sich die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen.
Betriebsschaden:
Vereinfacht gesagt ist der „Betriebsschaden“ der Gegenbegriff zum „Unfallschaden“. In der Vollkaskoversicherung ist der Unfallschaden versichert. Ein Unfall ist laut Definition ein „unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“. Hinzuzufügen ist, dass das ganze unfreiwillig sein muss. Betriebsschäden sind dagegen solche Schäden, die aus dem versicherten Fahrzeug heraus entstehen. Die meisten Urteile dazu sind aus dem Lkw-Bereich.
Fiktive Abrechnung:
Jeder Unfallbeschädigte hat einen Anspruch auf Schadenersatz, Sie sind aber nicht verpflichtet, den Schaden auch tatsächlich reparieren zu lassen. Es besteht also die Möglichkeit sich die Reparatur in einer Fachwerkstatt zu erstatten. Oder Sie entscheiden sich für einen "fiktiven Betrag", der anhand einem Gutachten ermittelte schadenwert geschätzt wird, und Ihnen ausgezahlt wird.
Grobe Fahrlässigkeit:
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Handelnde die in einer Situation notwendige Sorgfalt in besonders hohem Maß missachtet. Jeder, der etwas Logisches, für jeden Beteiligten Einleuchtendes absichtlich außer Acht lässt, handelt grob fahrlässig. Liegt im Schadensfall grobe Fahrlässigkeit vor, hat der Versicherer grundsätzlich das Recht, sich von seiner Leistungspflicht zu befreien.
Haftungsquote:
Bei einem Verkehrsunfall wird es oft so sein, dass die Sach- und Rechtslage so eindeutig ist, dass einer der Unfallgegner den Unfall allein verursacht hat und demzufolge auch die Haftungsquote mit 100 zu 0 eindeutig ist. Gibt es zwei Unfallverursacher, werden die Haftungsquote aufgeteilt. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von A.
Mithaftung:
Ist der Unfallhergang bezüglich der Schuldfrage nicht eindeutig geklärt, so kommt es zur Mithaftung beider oder mehrerer Unfallverursacher. Der Schadenersatz wird entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.
Nutzungsausfall:
Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte , so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung – und zwar für die Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung. Dies bedeutet: Sie sollen dafür entschädigt werden, dass Sie zu Fuß laufen oder mit der Straßenbahn fahren müssen, aber eigentlich nicht wollen.
Quotenvorrecht:
Rechtsberatung:
Tritt dann ein, wenn der Unfallbeschädigte einen Anwalt mit in der Situation einbezieht um sich in seinem Fall zu vertreten und dessen Forderungen geltend machen.
Reparaturbestätigung:
Reparaturbestätigung bzw. Reparaturnachweis ist für die Regulierung der Nutzungsausfallkosten bzw. Mietwagenkosten eine gängige Praxis. Dies trifft dann zu, wenn das Fahrzeug in eigener Regie repariert bzw. wenn auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde. Ansonsten dient die Rechnung der Reparaturwerkstatt als Reparaturnachweis. Ist dies nicht der Fall, so bestätigt der Sachverständige die Reparatur bzw. die dafür zugrunde liegenden Arbeitstage durch einen Reparaturnachweis.
Restwert:
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. Der Restwert wird nach einem Unfall vom Zeitwert abgezogen, um die Summe zu ermitteln, die dem Versicherungsnehmer noch als Leistung von der Versicherung zusteht. Der Restwert ist durch einen zugelassenen Gutachter festzustellen
Sachverständigenverfahren:
Mit dem Sachverständigenverfahren wird ein Sachverständigenausschuss einberufen, der über die Sachlage neutral und unabhängig entscheidet. Der Ausschuss beurteilt die Lage meist, wenn sich die Parteien über die folgenden Differenzen uneinig ist : Höhe des Schadens, Beurteilung des Wiederbeschaffungswerts oder Umfang der Reparaturarbeiten.
Schadenminderungspflicht:
Schadenmeldung: